Hauptschulabschluss (§ 55.2)
- In allen Fächern mindestens Note 4.
- Jedes beliebige Fach mit nicht ausreichenden Leistungen muss durch ein beliebiges
Fach mit Note 3 ausgeglichen werden. - Nicht ausreichende Leistungen in drei oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen
werden, wenn eines der Fächer D, M, NW oder GL ist. - Nicht ausreichende Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen
werden.
Qualifizierender Hauptschulabschluss (§ 54.3)
- Beachtung der oben genannten Kriterien.
- Durchschnittsnote in der Gesamtleistung mit Berücksichtigung der schriftlichen
Prüfung: 3,0 oder besser. - Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch.
Realschulabschluss (§60, 5-8)
- In mindestens zwei Fächern, Lernbereichen E-Kurs, wobei einer der E-Kurse zu den
Fächern D, M oder E gehören muss. (Mindestnote 4) (§60,7-1) - In G-Kursen mindesten Note 3. (§60,7-1)
- In Französisch B4 und/oder Latein A5. (§60,6)
- Mindestens zweimal Note 3. (§60,6)
Realschulabschluss mit Zulassung zur FOS
- Beachtung der oben genannten Bedingungen.
- In der Fächern D, E und M muss eine Notenkombination von 3 – 3 – 4 vorliegen.
G-Kurse dürfen nicht mit Note 4 bewertet sein.
Qualifizierender Realschulabschluss (§59)
- Beachtung der oben genannten Kriterien.
- Die aus den Endnoten berechnete Durchschnittsnote (gem. §61, 2+3) in D, M, E: besser als 3,0; sowie in den übrigen Fächern besser als 3.
Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§64)
- Mindestens einmal E-Kurs Note 2 und zweimal E-Kurs Note 3; sonst mindestens
Note 4. (§64,6-3) - In G-Kursen mindestens Note 2. (§64,6-3)
- Nur eines der Fächer D, E und M darf ein G-Kurs sein. (§64,6-3)
- In Französisch mindestens B3/A4 oder Latein mindestens A4 (§64,2)
- In allen undifferenzierten Fächern mindestens Note 3. (§64,2)