ABSCHLÜSSE

Hauptschulabschluss (§ 55.2)

  1. In allen Fächern mindestens Note 4.
  2. Jedes beliebige Fach mit nicht ausreichenden Leistungen muss durch ein beliebiges
    Fach mit Note 3 ausgeglichen werden.
  3. Nicht ausreichende Leistungen in drei oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen
    werden, wenn eines der Fächer D, M, NW oder GL ist.
  4. Nicht ausreichende Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen
    werden.

Qualifizierender Hauptschulabschluss (§ 54.3)

  1. Beachtung der oben genannten Kriterien.
  2. Durchschnittsnote in der Gesamtleistung mit Berücksichtigung der schriftlichen
    Prüfung: 3,0 oder besser.
  3. Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch.

Realschulabschluss (§60, 5-8)

  1. In mindestens zwei Fächern, Lernbereichen E-Kurs, wobei einer der E-Kurse zu den
    Fächern D, M oder E gehören muss. (Mindestnote 4) (§60,7-1)
  2. In G-Kursen mindesten Note 3. (§60,7-1)
  3. In Französisch B4 und/oder Latein A5. (§60,6)
  4. Mindestens zweimal Note 3. (§60,6)

Realschulabschluss mit Zulassung zur FOS

  1. Beachtung der oben genannten Bedingungen.
  2. In der Fächern D, E und M muss eine Notenkombination von 3 – 3 – 4 vorliegen.
    G-Kurse dürfen nicht mit Note 4 bewertet sein.

Qualifizierender Realschulabschluss (§59)

  1. Beachtung der oben genannten Kriterien.
  2. Die aus den Endnoten berechnete Durchschnittsnote (gem. §61, 2+3) in D, M, E: besser als 3,0; sowie in den übrigen Fächern besser als 3.

Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§64)

  1. Mindestens einmal E-Kurs Note 2 und zweimal E-Kurs Note 3; sonst mindestens
    Note 4. (§64,6-3)
  2. In G-Kursen mindestens Note 2. (§64,6-3)
  3. Nur eines der Fächer D, E und M darf ein G-Kurs sein. (§64,6-3)
  4. In Französisch mindestens B3/A4 oder Latein mindestens A4 (§64,2)
  5. In allen undifferenzierten Fächern mindestens Note 3. (§64,2)